Testamentsvollstreckung

kein Testament ohne Testamentsvollstreckung


Ziel eines jeden Erblassers (m/w/d) ist es, dass der persönliche letzte Wille auch so durchgeführt wird, wie er im Testament oder Erbvertrag verfügt wurde.

Erben und/oder weitere aus dem Erbfall Berechtigte sind mitunter durch die Situation des Ablebens eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person überfordert, fachlich unsicher und nicht selten uneins darüber, was mit dem Nachlass geschehen soll.

Es geht nicht selten z.B. um Fristen, Ermittlung von Quoten, Verteilungen, Übertragungen, Erfüllung von Vermächtnissen / Auflagen / Pflichteilsansprüchen, Bewertungen und Umschreibungen von Vermögen insb. von Grundstücken und nicht zuletzt der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Hier hilft die testamentarische Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. 

Die Testamentsvollstreckung ist für die generelle Umsetzung des letzten Willens des Erblassers und gerade für die vorgenannte beispielhaften Fälle - ein sinnvolles und eigentlich unentbehrliches Instrumentarium, sei es in Form der Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses.

Im Hinblick darauf, dass heutige Familien- und Vemögensverhältnisse immer komplizierter und beständig häufiger werden (Stichwort: Patchworkfamilien), hat die Bedeutung der Testamentsvollstreckung als erbrechtliches Gestaltungsmittel stark an Bedeutung gewonnen.

Damit eigentlich die logische Folge:

kein Testament ohne Testamentsvollstreckung


Mit der Einsetzung eines erfahrenen und rechtlich versierten Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens (z.B. durch Testament) und - insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern - eine ordnungsgemäße Verwaltung bzw. Abwicklung des Nachlasses erreichen.

Der Testamentsvollstrecker ist von Amts wegen - als neutraler und unparteiischer Schiedsrichter
u.a. gegenüber den Erben für die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers verantwortlich. 

Gesetzliche Regelungen und Grundlagen finden sich hierzu im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (§§ 2197 ff.). Diese Grundlagen können - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nach seinen Vorstellungen individualisiert werden.

Die Testamentsvollstreckung ist in ihrer Funktion und Aufgabenstellung eine wertvolle Dienstleistung sowohl für den Erblasser, wie auch für den oder die Erben sowie die weiteren aus dem Erbfall Berechtigten.

Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache


Dieses anspruchsvolle Tätigkeitsfeld bietet Ihnen eine wertvolle Ergänzung zu den Leistungen meiner Kanzlei in den Bereichen der Vermögensnachfolgeberatung und der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Wenn Sie als Berufskollege(in) von ihren Mandaten zum Testamenstvollstrecker bestellt werden sollen, stehe ich Ihnen ebenfalls gerne - auf Basis einer Honorarvereinbarung - beratend zur Verfügung.

Angemessene Vergütung: Die Aufwendungen für die Testamenstvollstreckung werden aus dem Nachlass bezahlt. Die Vergütung soll dabei - so das BGB - "angemessen" sein. Sie richtet sich grundsätzlich nach den individuellen Vorgaben des Erblassers in der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) -  alternativ durch direkte Anwendung oder Orientierung an den mittlerweile weit verbreiteten Vergütungstabellen (z.B die Empfehlung des Deutschen Notarvereins). 

Gerne berate ich Sie, wie Sie eine Testamentsvollstreckung im Hinblick auf Ihre unternehmerische wie auch private Vermögensnachfolge erfolgreich einsetzen können.

Individuelle Beratung ist selbstverständlich!

Warum ist der Einsatz
eines Testamentsvollstreckers sinnvoll?

Warum ist der Einsatz eines Testamentsvollstreckers sinnvoll? Ein Erklärvideo der AGT e. V.

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